| Kirschen aus Nachbars Garten |
| Erstellt von
Redaktion
am
14. Juli 2003, 00:00
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634
mal aufgerufen |
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rechtlicher Hintergrund einer alten Streitfrage
Wer hat sich diese Fragen noch nicht gestellt: Darf man die Früchte von den über die Grundstücksgrenze reichenden Zweigen aus Nachbars Garten beanspruchen? Darf denn der Nachbar einfach zur Ernte dieser Früchte schreiten? Was kann man gegen Fallobst des Nachbarn unternehmen?
 Besser ist sicher sich mit den Nachbarn zu einigen bevor die Bäume zum Problem werden. | Grundsätzlich gilt, dass die Früchte nur vom Eigentümer vom Baum genommen werden dürfen - natürlich nur solange er dazu das Nachbargrundstück nicht ohne Erlaubnis betreten muss. Doch zu diesem Zweck gibt es schließlich Obstpflückgeräte mit langem Stiel....
Löst sich das Obst jedoch selbst vom Ast darf der Eigentümer des Grund und Bodens, auf dem das Obst fällt, dieses für sich beanspruchen. Nachhelfen - etwa durch Schütteln des Baumes - darf er wiederum nicht!
Nicht jeder ist ein Freund der süßen Früchte. So hat beispielsweise das Amtsgericht Backnang der Klage eines Gartenbesitzers stattgegeben, der auf Unterbindung des Obstseegens aus Nachbars Garten klagte. In solchen Fällen ist die Verhältnismäßigkeit ausschlaggebend. In der Backnang-Angelegenheit handelte es sich sicher nicht nur um ein paar Kirschen....
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